Wie ist das eigentlich mit der Verkehrssicherungspflicht auf unseren Wegen?

 
„Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht,
die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden
anderer zu verhindern.“ Dies ist eine einfache und einleuchtende Definition des Begriffs Verkehrssicherungspflicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, und man ist versucht zu sagen: Das ist eine Selbstverständlichkeit, alles klar! So ganz einfach ist die Sache allerdings nicht…
 
Genaueres finden Sie in dieser Publikation

 

Ein Artikel von Reinhard Wolf und Martina Steinmetz ist auch in den Blättern des Schwäbischen Albvereins (1/2018) erschienen.

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